AGB
Art. 1
Leistung
Die Putzfrauenagentur nimmt Reinigungsaufträge von Kunden entgegen und erfüllt damit einen Werkvertrag. Sie verrichtet Arbeiten als Reinigungsunternehmen mit Garantie auf die vereinbarten Leistungen. Die Einsatzplanung, sowie die Aufgabenverteilung an das Reinigungspersonal, erfolgt durch die Putzfrauenagentur, welche als einzige Partei weisungsbefugt ist.
Art. 2
Beginn, Dauer, Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt mit beidseitiger Vertragsunterzeichnung und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann nach 3 Monaten, ab dem 1. Reinigungseinsatz, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich auf das Ende einer jeden Arbeitswoche gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen können beide Vertragsparteien den Vertrag jederzeit fristlos auflösen.
Art. 3
Erstaufnahme
Die Räumlichkeiten der Kunden werden gemäss Pflichtenheft, das von den Vertragsparteien zusammen erarbeitet wurde gereinigt.
Art. 4
Auftragsvolumen
Das Auftragsvolumen kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit aus- oder abgebaut werden. Das umfassende Dienstleistungsangebot ist den beigefügten Leistungstabellen auf den Seiten 3 + 4 zu entnehmen. Diese Konditionen bilden einen festen Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 5
Konditionen und Fälligkeit
Eine Reinigungsstunde besteht aus 55 Minuten Arbeitszeit und wird jeweils mittels Leistungsabrechnung zu Beginn des Folgemonats verrechnet. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Betrag innert 10 Tagen zu begleichen. Bei einer zweiten Mahnung behält sich die Putzfrauenagentur das Recht vor, CHF 46.43 zzgl. MWST für den entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Betreibung entstehen, werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.
Art. 6
Sorgfaltspflicht
Die Putzfrauenagentur führt die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Kunden aus und gewährleistet deren Erfolg.
Art. 7
Schlüsselabgabe
Der Kunde ist für den Zutritt verantwortlich und kann aus verschiedenen Varianten wählen. Idealerweise übergibt er der Putzfrauenagentur zwei Schlüssel seiner Haushaltung. Damit ist der Zugang für Stellvertretungen jederzeit gewährleistet und der Kunde muss sich um nichts kümmern. Ein Schlüssel erhält die Raumpflegerin und der andere bleibt bei der Putzfrauenagentur in sicherer Verwahrung. Falls der Putzfrauenagentur nur ein oder kein Schlüssel übergeben wird, kann dies kundenseitig mit einem Mehraufwand verbunden sein, was die Regelung bei Stellvertretungen betrifft. Die Putzfrauenagentur verpflichtet sich mit dem Erhalt der Schlüssel zu einem ordnungsgemässen Umgang, was den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden betrifft. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kunden ist der Zutritt ausserhalb der vereinbarten Zeiten für die Beschäftigten der Putzfrauenagentur strengstens untersagt. Zusätzlich ist die Putzfrauenagentur dafür besorgt, dass die Schlüssel nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Punkte werden zusätzlich in der Schlüsselquittung geregelt. Die Schlüssel sind auf erstes Begehren an den Kunden zurückzugeben.
Art. 8
Reinigungsmaterial
Der Kunde stellt der Putzfrauenagentur sämtliche Utensilien wie Reinigungsmaterial, Putzmittel etc. kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist für das Vorhandensein der benötigten Arbeitsgegenstände selbst verantwortlich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Aufträge, bei denen die benötigten Gerätschaften z.B. Teppichextrahiergeräte etc. normalerweise nicht in Haushaltungen anzutreffen sind. Diese Maschinen werden, falls erforderlich, von der Putzfrauenagentur mitgebracht.
Art. 9
Personal
Die Putzfrauenagentur bestätigt, dass sämtliches eingesetztes Personal in jeder Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Anstellungsbedingungen den Auflagen des Gesamtarbeitsvertrags der Reinigungsbranche vollumfänglich gerecht werden.
Art.10
Verantwortlichkeit des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Vertragserfüllung mitzuwirken. Er ist z.B. dafür besorgt, dass die Reinigungstücher bei jedem Einsatz gewaschen vorliegen, Hilfsmaterial zur Verfügung steht, die Haushaltung zugänglich ist usw.
Art. 11
Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungspflicht
Die Putzfrauenagentur und deren Beschäftigte verpflichten sich, keinerlei Informationen, die sie im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses erfahren, an Dritte weiter zu geben. Dies betrifft insbesondere Dokumente aller Art, Wohn-, Einkommens- und Besitzverhältnisse. Der Kunde erklärt sich ebenfalls damit einverstanden, dass er einer Schweigepflicht für Geschäftsgeheimnisse unterliegt. Als Geschäftsgeheimnisse gelten jegliche Informationen, deren Weitergabe der Putzfrauenagentur und deren Beschäftigten in irgendeiner Art und Weise schaden könnten. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses fort.
Art. 12
Konkurrenzverbot
Der Kunde darf ohne schriftliche Bewilligung der Putzfrauenagentur deren Beschäftigte weder auf eigene Rechnung, noch auf Rechnung eines Dritten, abwerben oder die Putzfrauenagentur in irgend einer Weise konkurrenzieren, z.B. durch das Vermitteln oder das Abschliessen von Geschäften. Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem Kunden ungeachtet der gewählten Rechtsform untersagt, Raumpflegerinnen der Putzfrauenagentur in irgendeiner Weise direkt oder indirekt zu beschäftigen. Dieses Verbot dauert bis ein Jahr nach Beendigung des Auftragsverhältnisses an und ist auf das Gebiet beschränkt, in der die Putzfrauenagentur tätig ist.
Art. 13
Konventionalstrafe
Bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 11) und/oder des Konkurrenzverbotes (Art. 12) schuldet der Kunde der Putzfrauenagentur eine Konventionalstrafe in der Höhe des Auftragsvolumens der vergangenen sechs Monate für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Zusätzlich haftet der Kunde vollumfänglich für den die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Pflicht zur Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen. Die Putzfrauenagentur ist ausdrücklich berechtigt, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes sowie die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht und des Konkurrenzverbotes für die Zukunft zu verlangen.
Art. 14
Substitution
Die Putzfrauenagentur und deren Rechtsnachfolger dürfen sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt durch besondere schriftliche Erklärung an den Kunden.
Art. 15
Zurückweisungsrecht
Aus triftigen Gründen, welche die Erreichung der Ziele dieses Vertrages mit einer bestimmten Beschäftigten der Putzfrauenagentur in Frage stellen, kann der Kunde diese zurückweisen. Auf Wunsch des Kunden bemüht sich die Putzfrauenagentur umgehend um einen Ersatz.
Art. 16
Haftung
Die Putzfrauenagentur besitzt eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für Folgeschäden haftet (Personen- und Sachschäden bis CHF 5 Mio.), welche durch Beschäftigte der Putzfrauenagentur bei der Erfüllung vertraglicher Aufgaben verursacht werden. Auf Wunsch kann der Kunde jederzeit detaillierte Informationen über die Deckung dieser Versicherung bei der Putzfrauenagentur anfordern. Für andere Schäden ist die Haftung der Putzfrauenagentur auf den Betrag von CHF 464.25 zzgl. MWST limitiert. Ebenso für Schäden jeglicher Art, für welche die Versicherungsgesellschaft eine Haftung ablehnt. Die Putzfrauenagentur verpflichtet sich, dem Kunden allfällige Schäden umgehend zu melden. Der Kunde verpflichtet sich, Schäden innerhalb von 30 Tagen nach Eintreten zu melden. Für nachträglich gemeldete Schäden wird jede Haftung abgelehnt.
Art. 17
Bereitschaftszeiten
Der Reinigungsstundenansatz gemäss Art. 5 gilt während den üblichen Arbeitszeiten. Für Aufträge an Wochenenden, Feiertagen und an Abenden, sowie in der Nacht, gilt ein höherer Ansatz.
Normalarbeitszeit:
Montag – Freitag 08:00 – 17:59
Aussergewöhnliche Arbeitszeiten:
Montag – Freitag 18:00 – 07:59
Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage
Art. 18
Hotline
Die Hotline steht dem Kunden von Montag bis Freitag ab 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung. In Notfällen kann ausserhalb dieser Zeiten auf das Handy des entsprechenden Betreuers angerufen werden.
Art. 19
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Art. 20
Anpassungen
Gesetzliche Vorgaben, Änderungen der paritätischen Kommission, Auflagen des GAV, Anpassungen der Teuerung, der MwSt. sowie Preisanpassungen etc. bleiben ausdrücklich vorbehalten.