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Art. 1
 

Leistung

 

Die Putzfrauenagentur nimmt Reinigungsaufträge von Kunden entgegen. Sie verrichtet somit Arbeiten als Reinigungsunternehmen. Die Einsatzplanung sowie die Aufgabenverteilung an die Raumpflegerinnen werden von der Putzfrauenagentur übernommen.

 
Art. 2
 

Beginn, Dauer, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt mit beidseitiger Vertragsunterzeichnung und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich auf das Ende einer jeden Arbeitswoche gekündigt werden. Aus wichtigen Gründen können beide Vertragsparteien den Vertrag jederzeit fristlos auflösen.

 
Art. 3
 

Erstaufnahme

Die Haushaltung des Kunden wird gemäss Pflichtenheft, das von den Vertragsparteien zusammen erarbeitet wurde, gereinigt.

 
Art. 4
 

Auftragsvolumen

Das Auftragsvolumen kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit aus- oder abgebaut werden. Die umfassenden Dienstleistungsaufträge sind dem Leistungsangebot zu entnehmen. Dieses Konditionenblatt bildet einen festen Bestandteil dieser Vereinbarung.

 
Art. 5
 

Preise, Konditionen, Fälligkeit

Alle Preise verstehen sich inkl. 7.6 % MwSt. Die Kosten werden jeweils mittels Leistungsabrechnung zu Beginn des Folgemonats verrechnet (eine Reinigungsstunde setzt sich aus 55 Minuten Arbeitszeit und 5 Minuten Pause zusammen). Der Kunde verpflichtet sich, diesen Betrag innert 10 Tagen zu begleichen. Bei einer zweiten Mahnung behält sich die Putzfrauenagentur das Recht vor CHF 50.— für den entstandenen Mehraufwand, in Rechnung zu stellen. Sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Betreibung entstehen, werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.

 
Art. 6
 

Sorgfaltspflicht

Die Putzfrauenagentur führt die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig und unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden aus.

 
Art. 7
 

Schlüsselabgabe

Der Kunde übergibt der Putzfrauenagentur zwei Schlüssel seiner Haushaltung. Einen Schlüssel erhält die Raumpflegerin. Der andere bleibt bei der Putzfrauenagentur für Stellvertretungen in Gewahrsam. Die Putzfrauenagentur verpflichtet sich, mit dem Erhalt der Schlüssel, zu einem ordnungsgemässen Umgang, was den Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden, betrifft. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kunden ist der Zutritt, ausserhalb der vereinbarten Zeiten, für die Putzfrauenagentur und deren Beschäftigten strengstens untersagt. Zusätzlich ist die Putzfrauenagentur darum besorgt, dass die Schlüssel sorgfältig aufbewahrt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Punkte werden ausserdem separat in der Schlüsselquittung geregelt. Die Schlüssel sind auf erstes Begehren unverzüglich an den Kunden zurück zu geben. Falls der Putzfrauenagentur kein oder nur ein Schlüssel übergeben wird, so hat dies automatisch gewisse Einschränkungen des Leistungsangebotes wie zum Beispiel die Regelung einer Stellvertretung zur Folge.

 
Art. 8
 
Reinigungsmaterial

Der Kunde stellt der Putzfrauenagentur sämtliche Utensilien wie Reinigungsmaterial, Putzmittel etc. kostenlos zur Verfügung. Der Kunde ist für das Vorhandensein der benötigten Arbeitsgegenstände selbst verantwortlich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Aufträge bei denen die benötigten Gerätschaften wie zum Beispiel Teppichextrahiergeräte etc. normalerweise nicht in Haushaltungen anzutreffen sind. Diese Maschinen werden, falls erforderlich, von der Putzfrauenagentur mitgebracht.

 
Art. 9
 

Personal

Die Putzfrauenagentur bestätigt, dass sämtliches eingesetztes Personal in jeder Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Anstellungsbedingungen den Auflagen des Gesamtarbeitsvertrags der Reinigungsbranche vollumfänglich gerecht werden.

 
Art.10
 

Verantwortlichkeit des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten, bei der Vertragserfüllung mitzuhelfen. Er ist zum Beispiel darum besorgt, dass die Reinigungstücher bei jedem Einsatz gewaschen vorliegen, Hilfsmaterial zur Verfügung steht, die Haushaltung zugänglich ist usw.

 
Art. 11
 

Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungspflicht

Die Putzfrauenagentur und deren Beschäftigte verpflichten sich, keinerlei Informationen, die sie im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses erfahren, an Dritte weiterzugeben. Dies betrifft insbesondere Dokumente aller Art, Wohn-, Einkommens- und Besitzverhältnisse. Der Kunde erklärt sich ebenfalls damit einverstanden, dass er einer Schweigepflicht für Geschäftsgeheimnisse unterliegt. Als Geschäftsgeheimnisse gelten jegliche Informationen, deren Weitergabe der Putzfrauenagentur und deren Beschäftigten in irgendeiner Art und Weise schaden könnten. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses.

 
Art. 12
 

Konkurrenzverbot

Der Kunde darf ohne schriftliche Bewilligung der Putzfrauenagentur deren Beschäftigte weder auf eigene Rechnung, noch auf Rechnung eines Dritten abwerben oder die Putzfrauenagentur in irgendeiner Weise konkurrenzieren, zum Beispiel durch das Vermitteln oder das Abschliessen von Geschäften. Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem Kunden (ungeachtet der gewählten Rechtsform) untersagt, Raumpflegerinnen der Putzfrauenagentur in irgendeiner Weise direkt oder indirekt zu beschäftigen. Dieses Verbot dauert bis ein Jahr nach Beendigung des Auftragsverhältnisses an und ist auf das Gebiet der ganzen Schweiz beschränkt.

 
Art. 13
 

Konventionalstrafe

Bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 11) und/oder des Konkurrenzverbotes (Art. 12) schuldet der Kunde der Putzfrauenagentur eine Konventionalstrafe in der Höhe des Auftragsvolumens der vergangenen zwölf Monate für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Zusätzlich haftet der Kunde vollumfänglich für den die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Pflicht zur Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen. Die Putzfrauenagentur ist ausdrücklich berechtigt, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes sowie die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht und des Konkurrenzverbotes für die Zukunft zu verlangen.

 
Art. 14
 

Substitution

Die Putzfrauenagentur und deren Rechtsnachfolger dürfen sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt durch besondere schriftliche Erklärung an den Kunden.

 
Art. 15
 

Zurückweisungsrecht

Aus triftigen Gründen, welche die Erreichung des Ziels dieses Vertrages mit einer bestimmten Beschäftigten der Putzfrauenagentur in Frage stellen, kann der Kunde diesen zurückweisen. Auf Wunsch des Kunden bemüht sich die Putzfrauenagentur umgehend um Ersatz.

 
Art. 16
 

Haftung

Die Putzfrauenagentur besitzt eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für Folgeschäden haftet (Personen- und Sachschäden bis CHF 5 Mio.), welche durch Beschäftigte der Putzfrauenagentur bei der Erfüllung vertraglicher Aufgaben verursacht werden. Auf Wunsch kann der Kunde jederzeit detaillierte Informationen über die Deckung dieser Versicherung bei der Putzfrauenagentur anfordern. Für andere Schäden ist die Haftung der Putzfrauenagentur auf den Betrag von CHF 500.-- limitiert. Ebenso für Schäden jeglicher Art, für welche die Versicherungsgesellschaft eine Haftung ablehnt. Die Putzfrauenagentur verpflichtet sich, dem Kunden allfällige Schäden umgehend zu melden.

 
Art. 17
 

Bereitschaftszeiten

Der aufgeführte Stundenansatz gilt während der üblichen Arbeitszeiten. Für Aufträge an Wochenenden, Feiertagen und an Abenden sowie in der Nacht, gilt ein höherer Ansatz.

Normalarbeitszeit:
Montag bis Freitag 08:00–17:59 Uhr

Aussergewöhnliche Arbeitszeiten:
Montag bis Freitag 18:00–07:59 Uhr
Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage

 
Art. 18
 

Hotline

Die Telefonhotline steht dem Kunden von Montag bis Freitag, ab 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr, zur Verfügung. In Notfällen kann ausserhalb dieser Zeiten auf das Handy des entsprechenden Betreuers angerufen werden.

 
Art. 19
 

Besondere Vereinbarungen

Soweit das Verhältnis durch diesen Vertrag nicht geordnet ist, gelten die einschlägigen Gesetzesvorschriften, insbesondere die des Schweizerischen Obligationenrechts. Für Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt der Sitz der Putzfrauenagentur als Gerichtsstand.

 
Art. 20
 

Gesetzliche Bestimmungen

Gesetzliche Vorgaben, Änderungen der paritätischen Kommission, Auflagen des GAV, Anpassungen der Teuerung oder der MwSt. etc. bleiben vorbehalten.

 
Art. 21
 

Schlussbestimmungen

Die Vertragspartner vereinbaren bei Meinungsverschiedenheiten, vor der Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben und dazu der Gegenpartei mindestens ausreichende Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

 
Art. 22
 

Unterschriften

Die AGB werden in zwei identischen Originalexemplaren in deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Parteien erhalten ein Exemplar. Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift die AGB gelesen und verstanden zu haben sowie mit dem Inhalt einverstanden zu sein.

 

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